Verordnung (EU) 2026/1738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2019/1020 und (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
In den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Verpflichtungen der Hersteller anzupassen, um die Erbringung von Dienstleistungen sicherzustellen und die Kosten für die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Regionen zu decken.
Erwägungsgrund 9 32026R1738Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen