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1. In das Fahrzeug eingebaute Elektrofahrzeugbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel: a) Erstausrüstungsnummer, b) Position, c) Gewicht, d) Art der chemischen Zusammensetzung der Batterie, e) Anweisungen für die sichere Entladung der Batterie, f) technische Anweisungen für das Entfernen und Ersetzen, einschließlich der Abfolge aller Schritte und Arten der Techniken zur Verbindung, Befestigung und Abdichtung, g) Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zu sowie für das Entfernen und Ersetzen von Elektrofahrzeugbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel erforderlich sind. 2. In das Fahrzeug eingebaute Elektromotoren: a) Erstausrüstungsnummer, b) Position, c) Gewicht, d) Typen von Dauermagneten, die in Elektromotoren vorhanden sind, gemäß der Auflistung in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1252, e) technische Anweisungen für das Entfernen und Ersetzen, einschließlich der Abfolge aller Schritte und Arten der Techniken zur Verbindung, Befestigung und Abdichtung, f) Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zu sowie für das Entfernen und Ersetzen der Elektromotoren erforderlich sind. 3. In Anhang VIII Teil B aufgeführte Bauteile, Teile und Werkstoffe: a) Erstausrüstungsnummer, b) Position, c) Gewicht, d) Vorhandensein der in Artikel 5 Absatz 4 aufgeführten Stoffe in einem Fahrzeug, die gemäß Anhang IV gekennzeichnet werden müssen, e) technische Anweisungen für die Entfernung, einschließlich der Abfolge aller Schritte, f) Verfügbarkeit der besten Behandlungstechniken. 4. In Anhang VIII Teil C aufgeführte Bauteile, Teile und Werkstoffe: a) Erstausrüstungsnummer, b) Position, c) technische Anweisungen für das Entfernen und Ersetzen, einschließlich der Abfolge aller Schritte, d) Angaben, Spezifikationen, Werkzeuge und Verfahren, einschließlich Softwareaktualisierungen, die für die Wiederaufarbeitung und Überholung erforderlich sind. 5. Digital codierte Bauteile und Teile in einem Fahrzeug: a) Anzahl, b) Position, c) technische Anweisungen für den Zugang zu sowie das Entfernen und Ersetzen von Bauteilen, einschließlich der Codierung und der Software, die für die Aktivierung von Ersatzteilen und Bauteilen für den Betrieb in einem anderen Fahrzeug und für die Verarbeitung von Informationen über ihre Abmeldung und Entkopplung von einer FIN erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich Anweisungen zur Verwendung eines Diagnosegeräts im Hinblick auf ihre künftige Wiederverwendung, d) Beschreibung der Funktionalität, Austauschbarkeit und Kompatibilität mit bestimmten Teilen und Bauteilen anderer Marken und Modelle, e) Kontaktstelle des Erzeugers für technische Unterstützung. 6. Für die Zwecke von Nummer 5 Buchstabe c richtet der Erzeuger für die Fälle, in denen in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannte digital codierte Bauteile, Ausrüstungen und Teile von einer FIN abgemeldet und entkoppelt werden müssen, Verfahren ein, die es Abfallbewirtschaftern sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen ermöglichen, eine solche Abmeldung und Entkopplung vorzunehmen. Dabei kann der Erzeuger einen Nachweis für die Zerstörung sowie eine Authentifizierung des jeweiligen Bewirtschafters bzw. Unternehmens verlangen. Zu diesem Zweck erhalten und nutzen Abfallbewirtschafter sowie Reparatur- und Wartungsunternehmen die Authentifizierungsdaten, die für die in Anhang X Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte RMI-Website des Erzeugers erforderlich sind. Benötigen die Abfallbewirtschafter bzw. Reparatur- und Wartungsunternehmen für solche Abmeldungs- und Entkopplungsverfahren Zugriff auf die Fahrzeug-OBD-Informationen, so kann der Erzeuger als Voraussetzung für die Ausstellung von Zugangsdaten a) verlangen, dass zum Zeitpunkt der Entfernung eine ununterbrochene Online-Verbindung zwischen dem Diagnosegerät und dem Server des Erzeugers des Diagnosegeräts sowie zwischen dem Server des Erzeugers des Diagnosegeräts und dem Server des Erzeugers besteht, und b) den Erzeuger des Geräts, das für den Zugang zu den OBD-Informationen verwendet wird, verpflichten, dem Erzeuger die Identität des Diagnosegeräts und die pseudonymisierte Identität des Bewirtschafters bzw. Unternehmens zu bescheinigen und die FIN, die eindeutige Kennung des Teils — sofern verfügbar und durch den Fahrzeughersteller-Prozess unterstützt, den Datums- und Zeitstempel (UTC) für die betreffende Tätigkeit und die eindeutige Kennung des Diagnosegeräts zu erfassen und zu speichern; der Erzeuger erhält auf Antrag vom Erzeuger des Diagnosegeräts Zugang zu den unter der vorliegenden Nummer genannten Informationen, wenn dies erforderlich ist, damit er auf einen begründeten Verdacht auf Diebstahl oder missbräuchliche Verwendung von Teilen reagieren kann.