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Um die Einrichtung von Interventionskategorien in den anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 zusätzliche Flexibilität bei der Anpassung der Zuweisung von Mitteln an diese Sektoren eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher nach Bewertung der Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensstützung bis zu 6 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen verwenden können.
Ab dem 1. Januar 2025 können die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihrer…
Jeder Mitgliedstaat setzt spätestens bis zum Antragsjahr 2026 eine Obergrenze für den Wert der einzelbetrieblichen Zahlungsansprüche für den Mitgliedstaat oder…
Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 darf der Gesamtbetrag für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, der in einem…
Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet haben, können beschließen, die…
Gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 haben die Mitgliedstaaten die Flexibilität, ihre Zuweisungen für Direktzahlungen anzupassen, indem sie…
Um sicherzustellen, dass der erweiterte Anwendungsbereich der Interventionskategorie „Beratungsdienste“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.