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Angesichts des wiederholten Auftretens von widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall in den letzten Jahren hat es sich als nützlich erwiesen, dass Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Mittel, einschließlich der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen des Betriebsfonds, auf Interventionen umverteilen können, die zur Bewältigung der Folgen dieser Ereignisse erforderlich sind. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 52 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2115 unter bestimmten Bedingungen von 50 % auf 70 % der tatsächlichen Ausgaben zu erhöhen.
70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben, die in einem bestimmten Jahr für von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen…
Die in Absatz 2 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben angehoben, die in einem bestimmten Jahr für von…
Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben angehoben, die in einem bestimmten Jahr für von…
In Artikel 65 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben, die in einem bestimmten Jahr für von…
Um die Erzeuger beim Klimaschutz, bei der Anpassung an den Klimawandel sowie bei der Erleichterung der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme…
Um ausreichende Unterstützung für die Bekämpfung eines hoch infektiösen Befalls mit Schädlingen bereitzustellen, sollte die Interventionskategorie gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.