Erwägungsgrund 24 32026R1818
Derzeit sind die materiellen Bedingungen in bestimmten Arten von Verkaufsbetrieben nicht angemessen, um das Wohlergehen der dort gehaltenen Hunde und Katzen zu gewährleisten. Dies ist bei einigen Heimtierläden der Fall, in denen die Hunde oder Katzen in Boxen mit transparenten Seitenwänden und begrenztem Platz gehalten werden, wobei die Hunde außerdem keinen ausreichenden Freilauf haben. Hunde und Katzen in solchen Betrieben werden in der breiten Öffentlichkeit ausgestellt, wodurch ein belastendes Umfeld für die Tiere geschaffen und gleichzeitig das Risiko erhöht wird, dass bestimmte potenzielle Verbraucher Impulskäufe tätigen. Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, den Schutz von Hunden und Katzen, die in Verkaufsbetrieben gehalten werden, zu verbessern, indem die für sie geltenden Tierwohlstandards verbessert werden, insbesondere indem die Haltung von Hunden und Katzen in Boxen verboten wird, vorgeschrieben wird, dass Hunden Freilauf gewährt wird, und eine maximale Besatzdichte sowie Verpflichtungen eingeführt werden, die es Hunden und Katzen ermöglichen sollen, sich mit Artgenossen und mit Menschen zu sozialisieren. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Verkaufsbetriebe, sobald die Anforderungen gelten, über Strukturen und Verfahren verfügen, die das erforderliche hohe Tierwohlniveau gewährleisten.