Erwägungsgrund 26 32026R1818
Auf dem Unionsmarkt üben verschiedene Arten von Unternehmern verschiedene Arten von Tätigkeiten im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen aus. Neben gewerblichen Züchtern gibt es bestimmte Verkaufsbetriebe, in denen Hunde und Katzen, die in der Regel in anderen Betrieben geboren und gezüchtet wurden, zum Zweck des Verkaufs oder der Sammlung zusammengeführt und gehalten werden. In einigen Fällen ist der Schutz dieser Hunde und Katzen suboptimal, und derzeit gelten für derlei Betriebe keine gemeinsamen Tierwohlstandards. Da es sich bei Verkaufsbetrieben um gewerbliche Unternehmer handelt, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, ist es notwendig, die Anforderungen dieser Verordnung auf diese Betriebe anzuwenden.