Erwägungsgrund 21 32026R1818
Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates regelt die Haltung, Zucht und Lieferung von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, einschließlich Hunden und Katzen. Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften über klinische Prüfungen für Tierarzneimittel unter Verwendung von Tieren, einschließlich Hunden und Katzen. Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte oder verwendete Hunde und Katzen sowie Hunde und Katzen, die in für die Zulassung von Tierarzneimitteln erforderlichen klinischen Prüfungen verwendet werden, sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Streunende Katzen, die sich frei in landwirtschaftlichen Betrieben und um landwirtschaftliche Betriebe herum bewegen, erfüllen häufig einen nützlichen Zweck, da sie die Nagetierpopulationen in dem jeweiligen Betrieb kontrollieren. Landwirte, die zum Zweck der Schädlingsbekämpfung solche Katzen mit Futter versorgen und ihnen Unterschlupf gewähren, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sein, sofern sie keine Unternehmer sind und diese Katzen nicht in Verkehr bringen.