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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1845 werden zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, eingeführt. Diese Ausnahmen sind eng darauf begrenzt, es Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu ermöglichen, eine bestimmte bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus einer Vereinbarung ergibt, die 2015 vor der Verhängung geltender restriktiver Maßnahmen geschlossen wurde. Diese Ausnahmen untergraben nicht die allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und sind ausschließlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, unbeabsichtigten nachteiligen Auswirkungen für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union entgegenzuwirken.