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Mit der Verordnung (EU) 2026/511 des Rates wurde der Anwendungsbereich des Verbots der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch restriktive Maßnahmen der Union berührt wurde, auf Ansprüche ausgeweitet, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als den in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind. Diese Personen können jedoch in Drittländern Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend machen, die von diesen Verboten betroffen sind, wodurch Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten juristischen Personen ein Schaden entstehen kann. Daher ist es erforderlich, die Möglichkeit, bei den Gerichten der Mitgliedstaaten Schadensersatz geltend zu machen, zu erweitern.