Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlassen;
der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte nach vernünftigem Ermessen wissen müssen, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig waren;
wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.
Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.
Die Rücknahme einer Entscheidung wird an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde, es sei denn in der Entscheidung über die Rücknahme ist in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Regeln für die Rücknahme begünstigender Entscheidungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine begünstigende Entscheidung wird außer in den Fällen des Artikels 27 widerrufen oder geändert, wenn
wenn mit der Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, auf die Unterabsatz 1 angewendet wurde, und zwar unbeschadet…
Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn
Unbeschadet anderer anwendbarer Vorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden,…
die Einreichung und die Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement