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Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn
eine oder mehrere der Bedingungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht länger erfüllt sind oder
der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erfüllt, oder
der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt.
Eine begünstigende Entscheidung wird ausgesetzt, wenn In den in den Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Verpflichtungen sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er benötigt, um diese Maßnahmen zu ergreifen.
die Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;
die Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nicht erfüllt, und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für das Ergreifen von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Verpflichtungen erfüllen kann;
der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus ihr erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die den ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen.
Der Inhaber der Entscheidung wird von dem Widerruf, der Aussetzung oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.
Für den Widerruf, die Aussetzung oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 8 Absatz 4. Wenn es jedoch wegen der berechtigten Interessen des Inhabers der Entscheidung erforderlich ist, können die Zollbehörden in Ausnahmefällen den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Änderung um bis zu ein Jahr aufschieben. Dieser Zeitpunkt wird in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung angegeben.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
die besonderen Fälle gemäß Absatz 3, in denen es den Zollbehörden gestattet ist, eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung in Bezug auf Personen, bei denen es sich nicht um die Person handelt, die einer aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, zu widerrufen;
die Ausnahmefälle, in denen es den Zollbehörden gestattet ist, gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 einen späteren Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung zu bestimmen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Verfahrensregeln für den Widerruf, die Aussetzung oder die Änderung begünstigender Entscheidungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Eine begünstigende Entscheidung wird außer in den Fällen des Artikels 27 widerrufen oder geändert, wenn
die Ausnahmefälle, in denen die Zollbehörden gemäß Artikel 28 Absatz 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmen können, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam…
Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
für die Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, und für die Mitteilung der Aussetzung oder des…
Außer in Fällen, in denen der Beteiligte darum ersucht, betrifft der Widerruf, die Änderung oder die Aussetzung einer begünstigenden Entscheidung keine Waren,…
der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte nach vernünftigem Ermessen wissen müssen, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig waren;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.