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Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,
der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren,
wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.
Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.
Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.
Die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlassen;
die Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber…
Unbeschadet anderer anwendbarer Vorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden,…
Abweichend von Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 11 nehmen die Zollbehörden Entscheidungen über verbindliche Auskünfte nur zurück, wenn diese auf unrichtigen oder…
Außer in Fällen, in denen der Beteiligte darum ersucht, betrifft der Widerruf, die Änderung oder die Aussetzung einer begünstigenden Entscheidung keine Waren,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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