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Erlangen der Beförderer oder andere betroffene Personen, die die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellen oder verfügbar machen, davon Kenntnis, dass die Waren, auf die sich diese Vorabinformationen über die Fracht beziehen, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, so stellen sie bei der Zollbehörde so schnell wie möglich einen Antrag auf Ungültigerklärung der Vorabinformationen über die Fracht. Werden Waren, auf die sich die Vorabinformationen über die Fracht beziehen, nicht innerhalb von 200 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vorabinformationen über die Fracht bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden, in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Vorabinformationen über die Fracht für ungültig.
Personen, die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellen oder verfügbar machen, und der Einführer, der Informationen über die EU-Zolldatenplattform bereitstellt oder verfügbar macht, unterrichten einander über die Ungültigerklärung der von ihnen bereitgestellten oder verfügbar gemachten Informationen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Ungültigerklärung von Vorabinformationen über die Fracht gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Erlangen der Beförderer oder andere Personen, die die Vorabinformationen bereitstellen oder verfügbar machen, davon Kenntnis, dass die Waren, für die diese…
die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Vorabinformationen unrichtig sind;
die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Vorabinformationen über die Fracht unrichtig sind;
Erlangt eine in Artikel 105 Absatz 2 genannte Person davon Kenntnis, dass Waren nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, so erklärt sie diese Angaben…
in anderen Fällen, in denen es durch die Art der Waren oder die Verkehrsart umfassend begründet oder durch internationale Übereinkünfte vorgeschrieben ist, dass…
die Zollbehörden diesen Personen mitgeteilt haben, dass sie festgestellt haben, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten unrichtig sind, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.