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Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Artikel 125 Absätze 1 und 2, der Einführer oder der Ausführer und jede Person, die an der Lagerung, Be- oder Verarbeitung von Waren oder an der Veräußerung oder dem Erwerb von Waren in Freizonen beteiligt ist, müssen geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form führen und diese – außer in Ausnahmefällen, die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegt sind – über die EU-Zolldatenplattform bereitstellen oder verfügbar machen. Diese Aufzeichnungen enthalten die Informationen und die Daten, die den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erfüllt, wenn seine Aufzeichnungen für die Zwecke des betreffenden besonderen Verfahrens geeignet sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Arten von Informationen und der Daten, die in den Aufzeichnungen enthalten sein müssen, sowie der Ausnahmen von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung, sie über die EU-Zolldatenplattform bereitzustellen oder verfügbar zu machen, zu ergänzen.
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erfüllt, sofern…
Der Bewilligungsinhaber führt geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form.Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und…
Der Inhaber der in Absatz 1 genannten Bewilligung führt geeignete Aufzeichnungen in einer von den Zollbehörden genehmigten Form und stellt diese Aufzeichnungen…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmung der Daten zu ergänzen,…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen festgelegt…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.