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Die Zollbehörden setzen die Frist für die Erledigung der aktiven Veredelung gemäß Artikel 129 fest. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Überführung der Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung und es wird der Zeitaufwand berücksichtigt, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Vorgangs erforderlich ist.
Die Zollbehörden können eine angemessene Verlängerung der in Absatz 1 angegebenen Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers gewähren. In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass eine Frist, die im Laufe eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnt, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres abläuft.
Im Falle einer vorzeitigen Ausfuhr gemäß Artikel 133 Absatz 2 Buchstabe d wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung übergeführt werden müssen. Bei der Festlegung dieser Frist berücksichtigen die Zollbehörden die Zeit, die nach Angaben des Antragstellers für die Beschaffung und die Beförderung in das Zollgebiet der Union erforderlich ist. Diese Frist wird in Monaten festgelegt und darf 12 Monate nicht überschreiten. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Überführung der aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse in das Ausfuhrverfahren.
Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 zu erledigen ist. Diese Frist beginnt mit der Überführung der…
Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union…
Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union…
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zehn Werktagen darüber, wie mit den aufgeführten Waren zu verfahren ist, und setzt die…
Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden eine Frist für die Erledigung des Verfahrens der Lagerung setzen,
Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Behörde eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.