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Unbeschadet des Artikels 133 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben, einschließlich Antidumpingzöllen, Ausgleichszöllen oder Schutzmaßnahmen,
anderen handelspolitischen Maßnahmen als denen, die den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die aktive Veredelung sind die folgenden:
es wurde eine Bewilligung gemäß Artikel 125 und dem vorliegenden Artikel erteilt,
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt,
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, und
die Waren sind am Ort der Überlassung in das Zollverfahren eingetroffen.
Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die in die aktive Veredelung übergeführten Waren unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln im Veredelungsvorgang festgestellt werden können. Im Fall des Artikels 133 kann die aktive Veredelung angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
In Ergänzung zu den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für alle Waren,
die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen,
die üblichen Behandlungen nach Artikel 132 unterzogen werden sollen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Daten zu ergänzen, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in die aktive Veredelung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden…
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.
Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.
die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der aktiven Veredelung;
die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.