Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat, und sofern die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.
Die Bedingungen für die Überführung von Waren in die passive Veredelung sind die folgenden:
es wurde eine Bewilligung gemäß Artikel 125 und dem vorliegenden Artikel gewährt,
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt,
sämtliche Ausfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben wurden gezahlt oder es wurde hierfür eine Sicherheit geleistet, und
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften.
Die Zollbehörden gewähren keine Bewilligung für die passive Veredelung für Unionswaren,
deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt,
die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden,
für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein finanzieller Vorteil gewährt wird.
Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine angemessene Verlängerung dieser Frist gewähren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Daten zu ergänzen, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in die passive Veredelung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.
deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt,
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, und
die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden…
Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.
Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.
Für Veredelungserzeugnisse, die aus in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.