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Die Artikel 18 und 19 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.
Die Artikel 44 und 45 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer…
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
Außer in Fällen, in denen der Beteiligte darum ersucht, betrifft der Widerruf, die Änderung oder die Aussetzung einer begünstigenden Entscheidung keine Waren,…
Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 22 Absätze 4, 5, 6 und 7, Artikel 23 Absatz 3 und die Artikel 26, 27 und 28 auch…
Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 8 Absätze 4 bis 7, Artikel 9 Absatz 7 und die Artikel 10, 11 und 12 entsprechend…
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bewirkt nicht, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.