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Der Transaktionswert für in Fernverkäufen erworbene Waren wird auf der Grundlage dieses Verkaufs bestimmt.
Werden die Waren in Fernverkäufen erworben während sie gemäß Artikel 145 in das Zolllagerverfahren übergeführt werden, nach ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union, so wird der Transaktionswert auf der Grundlage dieses Verkaufs bestimmt.
Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der…
Die Abschaffung der Abgabenbefreiung für die Einfuhr von Waren im Wert von bis zu 150 EUR erfordert die Anwendung von Bestimmungen zur Ermittlung des Zollwerts,…
Die vorrangige Grundlage für den Zollwert der Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der…
Bei der Zollwertbestimmung nach Artikel 174 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis folgende Bestandteile…
der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu…
zur Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts gemäß Artikel 174 Absätze 1 und 2, einschließlich der Verfahrensregeln für die Anpassung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.