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Bei der Zollwertbestimmung nach Artikel 174 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis folgende Bestandteile hinzuzurechnen:
die Folgenden, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, und
Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;
der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen,
der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien, und
der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind;
Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommen; und
die folgenden Kosten bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union:
Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und
Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.
Zuschläge zu dem nach Absatz 1 tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.
Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bei der Zollwertbestimmung dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur…
Einfuhrabgaben oder andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben;
des für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern der Käufer und der…
zur Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts gemäß Artikel 174 Absätze 1 und 2, einschließlich der Verfahrensregeln für die Anpassung des…
Der Zollwert der Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Rechtsakten der Union zu bestimmten Bereichen des…
Der Transaktionswert für in Fernverkäufen erworbene Waren wird auf der Grundlage dieses Verkaufs bestimmt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.