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Die Zollbehörden können auf Antrag bewilligen, dass die folgenden Beträge auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt wird, wenn es sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen wird oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten für die Zollbehörden verfügbar sein müssen, nicht bestimmen lässt:
Beträge, die gemäß Artikel 174 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und
Beträge im Sinne der Artikel 176 und 177.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 dieses Artikels gelten.
Beträge, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 in den Zollwert einzurechnen sind, und
die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels,
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 182 Absatz 1 genannten…
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 179…
zur Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts gemäß Artikel 174 Absätze 1 und 2, einschließlich der Verfahrensregeln für die Anpassung des…
Kosten oder Wert der Elemente gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe e.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.