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Eine Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Überlassung der Erzeugnisse zur Wiederausfuhr, wenn
eine Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Drittländern oder Gruppen solcher Länder vorsieht, dass für die Zollpräferenzbehandlung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Einfuhrabgaben für die Nichtursprungswaren zu entrichten sind, die bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendet wurden, und
für diese Erzeugnisse ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wurde.
Die dem Einfuhrabgabenbetrag entsprechende Zollschuld wird so berechnet, als ob die bei der Herstellung der wiederauszuführenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren am selben Tag zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Schuldner ist der Ausführer. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Zollvertreter als auch die Person, in deren Namen der Zollvertreter handelt, Schuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld.
Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und…
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das…
die zolltarifliche Abgabenbegünstigung der Waren nach den zollrechtlichen Vorschriften;
Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften zur Einfuhr oder Ausfuhr gleich…
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.