Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 212 (im Folgenden „Aufschubfrist“) beträgt 30 Tage.
Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Zollschuld dem Schuldner mitgeteilt wurde.
Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.
Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 212 Absatz 2 gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für die Überlassung der betreffenden Waren endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage der Frist für die Überlassung der Waren entspricht.
Umfasst der in Absatz 3 genannte Globalisierungszeitraum oder die in Absatz 4 genannte Frist für die Überlassung der Waren eine ungerade Zahl von Tagen, so wird die Aufschubfrist nach den genannten Absätzen um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.
Wird der in Absatz 3 genannte Globalisierungszeitraum oder die in Absatz 4 genannte Frist für die Überlassung der Waren in Wochen bemessen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, spätestens am Freitag der vierten Woche entrichtet wird, die auf die betreffende Woche, in der die Zahlung fällig war, folgt. Wird der in Absatz 3 genannte Globalisierungszeitraum oder die in Absatz 4 genannte Frist für die Überlassung der Waren in Monaten bemessen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, bis zum 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Monat, in dem die Zahlung fällig war, folgt.
Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 110 Buchstabe c gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für…
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden…
Der einer nach Artikel 102 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden…
Lebt eine Zollschuld nach Artikel 217 Absatz 8 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ab dem Tag, an dem der Antrag auf…
Anträge auf Erstattung oder Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags nach Artikel 217 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu…
Der Schuldner entrichtet die einer nach Artikel 205 mitgeteilten Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge innerhalb der von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.