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Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der EU-Zollbehörde Durchführungsrechtsakte zur Aktivierung der erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen erlassen, die im Krisenfall anzuwenden sind. Für diese Durchführungsrechtsakte gilt Folgendes: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absätze 4 und 5 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Protokolle und Verfahren gemäß Artikel 227 sind zu berücksichtigen;
die spezifischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die zur Bewältigung einer Krisensituation oder zur Abmilderung ihrer negativen Auswirkungen erforderlich sind, werden ermittelt;
die Dauer der anzuwendenden Maßnahmen und Vorkehrungen sowie die einschlägigen Bedingungen für ihre Verlängerung und Deaktivierung werden festgelegt.
Im Krisenfall richtet die EU-Zollbehörde einen Krisenstab ein, der während der gesamten Krise ständig zur Verfügung steht. Die Zuständigkeiten, die Fachgebiete und die Zusammensetzung des Krisenstabs werden zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung unter Berücksichtigung der Protokolle und Verfahren gemäß Artikel 227 sowie der Art und des Umfangs der Krise bestimmt. Die Kommission kann die EU-Zollbehörde in der Planungsphase und bei der Einrichtung eines solchen Krisenstabs unterstützen. Der Krisenstab wird aus den der EU-Zollbehörde zugewiesenen Haushaltsmitteln finanziert.
Die Zollbehörden führen die nach diesem Artikel aktivierten Maßnahmen und Vorkehrungen durch und wenden sie an und erstatten der EU-Zollbehörde über deren Durchführung und Anwendung Bericht. Umfang, Format und Häufigkeit der Berichterstattung werden von der EU-Zollbehörde in Konsultation mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art der Krise und der angewandten Maßnahmen festgelegt.
Die EU-Zollbehörde koordiniert und überwacht die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Vorkehrungen durch die Zollbehörden. Sie bewertet die Wirksamkeit ihrer Durchführung, unter anderem unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Berichte der Zollbehörden, und erstattet der Kommission und den Zollbehörden über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht.
Die Zollbehörden unternehmen alle erforderlichen Schritte, um den restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien der EU-Zollbehörde nachzukommen.
Die EU-Zollbehörde erstattet der Kommission regelmäßig und bei Bedarf über die Umsetzung der restriktiven Maßnahmen durch die Zollbehörden Bericht, wobei sie…
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen, einschließlich von Modalitäten für…
Wird diese Maßnahme aktiviert, so erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, nach Einholung einer Stellungnahme des Gesundheitskrisenstabs,…
Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte in Bezug auf…
Wird diese Maßnahme aktiviert, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Verzeichnis der Produktion und Produktionsanlagen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.