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Die EU-Zollbehörde trägt zur ordnungsgemäßen, kohärenten und wirksamen Anwendung der nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen (im Folgenden „restriktive Maßnahmen“) bei, indem sie deren Umsetzung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen überwacht und – vorbehaltlich der Überprüfung und Genehmigung durch die Kommission – den Zollbehörden geeignete Leitlinien an die Hand gibt.
Die Zollbehörden unternehmen alle erforderlichen Schritte, um den restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien der EU-Zollbehörde nachzukommen.
Die EU-Zollbehörde unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten, damit sie die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, die der Rat gemäß Artikel 215 Absatz…
Die EU-Zollbehörde koordiniert und überwacht die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Vorkehrungen durch die Zollbehörden. Sie bewertet die…
Die EU-Zollbehörde führt nach gebührender Berücksichtigung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a genannte politische Ausrichtung und der möglichen Ergebnisse…
Der Mechanismus zur Überwachung der konsistenten und wirksamen Durchführung der restriktiven Maßnahmen für den Warenverkehr, die nach Artikel 215 AEUV vom Rat…
erstellen Kontrollempfehlungen und geben geeignete Risikominderungsmaßnahmen an die Adresse der Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der…
Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde, die Kommission und die nationalen Behörden der für die Umsetzung restriktiver Maßnahmen zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.