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Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in der Regel mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen nach Artikel 238 Absatz 1 und Artikel 238 Absatz 3 Buchstaben b, f, n und w, für die eine Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.
Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.
In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates werden ausführlichere Abstimmungsmodalitäten festgelegt, insbesondere über Enthaltungen, die Anwendung schriftlicher Verfahren und die Umstände, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden…
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 238 genannten Funktionen ausübt;
beruft der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 237 Absatz 1 bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Sitzungen des Verwaltungsrats…
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus: Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitglieder haben Stimmrechte.
Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen teil, ohne stimmberechtigt zu sein.
Ausführliche Vorschriften für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden und über die Verlängerung ihrer Amtszeit werden in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.