Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.
Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe,
die Vorbereitungsarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu leiten und zu überwachen;
gemeinsam mit dem Verwaltungsrat sicherzustellen, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des OLAF und den Ermittlungen der EUStA durchgeführt werden;
die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zwecks einer verstärkten Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu überprüfen.
Der Exekutivausschuss ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.
Der Exekutivausschuss kann, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit notwendig ist, bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrates fassen, insbesondere
bei Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde, und bei Haushaltsangelegenheiten;
wenn eine Krisensituation gemäß Titel XI festgestellt wurde, die sofortiges Handeln oder eine sofortige Anpassung der Tätigkeiten der EU-Zollbehörde erfordert.
Ein vom Exekutivausschuss gemäß Absatz 4 gefasster vorläufiger Beschluss muss spätestens nach 90 Tagen durch einen förmlichen Beschluss des Verwaltungsrates bestätigt werden. Wird innerhalb dieser Frist kein förmlicher Beschluss des Verwaltungsrates gefasst, so tritt der vorläufige Beschluss des Exekutivausschusses außer Kraft.
Der Exekutivausschuss setzt sich aus einem der beiden von der Kommission benannten Mitglieder des Verwaltungsrates und vier anderen vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ernannten Mitgliedern zusammen. Bei der Ernennung der Mitglieder des Exekutivausschusses strebt der Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter an. Der Exekutivausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
Die Beschlüsse des Exekutivausschusses werden mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.
Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet auf Beschluss des Verwaltungsrates oder mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
Der Exekutivausschuss hält mindestens viermal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.
Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest. Diese Geschäftsordnung enthält ausführliche Vorschriften für die Ernennung der Mitglieder des Exekutivausschusses, die darauf ausgerichtet sind, für eine angemessene Rotation unter den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern zu sorgen, wobei unter anderem der Vielfalt der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse umzusetzen,
bei der Durchführung technischer Maßnahmen und Entscheidungen;
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden…
Der Verwaltungsrat kann beschließen, zur Unterstützung des Exekutivdirektors das Amt eines stellvertretenden Exekutivdirektors zu schaffen. Wird das Amt eines…
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EU-Zollbehörde unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der…
Die EU-Zollbehörde wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.