Erwägungsgrund 29 32023R1322
Die internationale Zusammenarbeit sollte Teil der zentralen Aufgaben der Agentur sein und die Zuständigkeiten sollten klar festgelegt werden, damit sich die Agentur in vollem Umfang an einer derartigen Zusammenarbeit beteiligen und auf Anfragen von internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen sowie von Drittstaaten reagieren kann. Die Agentur sollte im Einklang mit den Verträgen geeignete wissenschaftliche und evidenzbasierte Instrumente für die Entwicklung und Umsetzung der externen Dimension der Drogenpolitik der Union und der wichtigen Rolle der Union auf multilateraler Ebene bieten können, um eine effiziente und kohärente Umsetzung der Drogenpolitik der Union innerhalb dieser und auf internationaler Ebene sicherzustellen. Die Arbeit in diesem Bereich sollte auf einem, von der Agentur entwickelten internationalen Kooperationsrahmen der Agentur beruhen. Der internationale Kooperationsrahmen sollte mit den Verträgen und den Prioritäten der Union im Bereich der internationalen Zusammenarbeit im Einklang stehen und sich an den relevanten Instrumenten der Vereinten Nationen orientieren. Die Agentur sollte den internationalen Kooperationsrahmen regelmäßig überarbeiten, um sicherzustellen, dass er den internationalen Entwicklungen und Prioritäten angemessen Rechnung trägt.