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Die Kommission bewertet und evaluiert die Leistung der Zollunion mindestens einmal jährlich. Dazu gehört auch die Messung der Zollaktivitäten, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und, soweit möglich, den Kandidatenländern auf nationaler und lokaler Ebene durchgeführt werden. Grundlage für diese Messung können bestehende, von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eigens entwickelte Instrumente sein.
Die Mitgliedstaaten und die EU-Zollbehörde unterstützen die Kommission bei der in Absatz 1 genannten Aufgabe. Insbesondere übermitteln sie der EU-Zollbehörde Daten mit Informationen sowohl der nationalen als auch der lokalen Ebene. Die Daten müssen so beschaffen sein, dass die Erstellung von input-, aktivitäts- und ergebnisbasierten Leistungsindikatoren ermöglicht wird. Auf der Grundlage dieser Daten und anderer verfügbarer Informationen ermittelt die EU-Zollbehörde, inwieweit die Zolltätigkeiten und -aktionen sowie die diesen Tätigkeiten und Aktionen zugewiesenen Ressourcen zur Erreichung der strategischen Ziele und Prioritäten der Zollunion und zum Auftrag der Zollbehörden gemäß Artikel 2 beitragen. Insbesondere erstellt die EU-Zollbehörde in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden Entwürfe von Jahresberichten und andere Arten von Dokumenten, um die wichtigsten Trends, Stärken, Schwächen, Lücken und potenziellen Risiken zu ermitteln, und unterbreitet der Kommission Empfehlungen für Verbesserungen. Diese Entwürfe der Jahresberichte enthalten Informationen über die Funktionsweise des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und des Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gemäß Artikel 31.
Die EU-Zollbehörde legt der Kommission die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Entwürfe der Jahresberichte zur Genehmigung und zur Übermittlung an die Mitgliedstaaten zur Information vor.
Spätestens am 21. September 2027 bewertet die Kommission das Funktionieren der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Bearbeitungsgebühr der Union, einschließlich ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren von Fernverkäufen. Die Kommission übermittelt diese Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels bereitzustellenden Daten sowie ihr Vertraulichkeitsgrad und die Gestaltung der Messung der Leistung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Rahmen für die Zusammenarbeit an, so erstatten sie der EU-Zollbehörde regelmäßig,…
Die Leistung der Zollunion sollte mindestens einmal jährlich bewertet werden, damit die Kommission mithilfe der Mitgliedstaaten die geeignete politische…
Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung dieser Verordnung, wobei sie unter anderem für Überwachungszwecke relevante Informationen und Analysen…
Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die…
Jeder Mitgliedstaat überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf ihn selbst im Einklang mit dieser…
Damit die EU-Zollbehörde einen Bericht erstellen und eine Bewertung vornehmen kann, geben die Zollbehörden der EU-Zollbehörde Rückmeldungen zu den Tätigkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.