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Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) darf auf Antrag auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, im erforderlichen Umfang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 erhalten, sofern diese Aufgaben Zollangelegenheiten berühren, im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Vorschriften.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) darf auf Antrag auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare nicht personenbezogenen Daten oder aggregierten Daten im erforderlichen Umfang zur Risikoanalyse und operativen Koordinierung im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Bereich der Grenzverwaltung, die in ihr Mandat gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 fallen, erhalten.
Anträge nach den Absätzen 1 oder 2 sind an die EU-Zollbehörde zu richten. Der Datenantragsteller gibt die Gründe für den Antrag an und stellt sicher, dass er in den Geltungsbereich des Rechtsrahmens fällt, in dem der Antragssteller tätig ist.
Die EU-Zollbehörde bearbeitet den Antrag auf Daten gemäß den Absätzen 1 oder 2 und überprüft, ob er im Einklang mit diesem Artikel gestellt wird. Die EU-Zollbehörde überprüft ferner in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen zentralen Stelle oder, falls von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt, einem Verbindungsbeamten, ob die betreffende Zollbehörde aus den in dem in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Gründen und im Einklang mit dem dort festgelegten Verfahren Einwände gegen die Übermittlung dieser Daten an den Datenantragsteller erhoben hat.
Bei den nach diesem Artikel ausgetauschten Daten handelt es sich nur um die Daten, die für die in dem Antrag genannten Zwecke erforderlich sind. Die EU-Zollbehörde stellt diese Daten unverzüglich über die EU-Zolldatenplattform zur Verfügung.
Jede Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, die unter diesen Artikel fällt, stellt sicher, dass die angeforderten Daten erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sind. Die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union stellt ferner sicher, dass die Verwendung der Daten im Einklang mit den in den geltenden Rechtsakten der Union festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, um es anderen als den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu ermöglichen, im Einklang mit den in den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Vorschriften auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten zu beantragen und zu erhalten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Unionsrecht erforderlich ist und sofern sich diese Aufgaben auf andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften beziehen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
zur Festlegung von Modalitäten zu der Antragstellung und dem Erhalt von Daten für die unter diesen Artikel fallenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
zur Festlegung des Verfahrens für die Überprüfung gemäß Absatz 4 dieses Artikels, insbesondere indem Folgendes festgelegt wird:
wie die für die Daten zuständigen Zollbehörden ermittelt werden können;
wie mit Situationen umzugehen ist, in denen mehrere Zollbehörden für die Daten zuständig sind;
die Gründe, aus denen die für die Daten zuständigen Zollbehörden Einwände gegen die Übermittlung der Daten erheben können, einschließlich unter Berücksichtigung der Sensibilität der beantragten Daten;
zur Festlegung der Beschränkungen und Haftung für die Weiterübermittlung der Daten durch den Antragsteller;
gegebenenfalls der Bedarf des Antragstellers, eine spezielle Kontaktstelle oder -person bzw. Kontaktpersonen zu benennen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen;
Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sollte auf Antrag auf der EU-Zolldatenplattform…
Die EU-Zollbehörde kann, soweit dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare…
Die Zollbehörden können, soweit dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare…
um gegebenenfalls dem Bedarf Rechnung zu tragen, dass die EU-Zollbehörde eine spezielle Kontaktstelle oder -person bzw. Kontaktpersonen benennt;
Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich…
befugte Bedienstete von Zollbehörden, anderen zuständigen Behörden oder anderen einschlägigen Behörden oder befugten Stellen, deren personenbezogene Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.