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Die EU-Zollbehörde führt regelmäßige Bedrohungsanalysen durch, die als Grundlage für die in Artikel 232 Absatz 6 genannten Empfehlungen dienen.
Die EU-Zollbehörde führt nach gebührender Berücksichtigung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a genannte politische Ausrichtung und der möglichen Ergebnisse des in Artikel 232 Absatz 6 genannten Verfahrens Risikomanagementtätigkeiten auf Unionsebene durch. Die EU-Zollbehörde wird insbesondere
der Kommission Beiträge zur Festlegung der in Artikel 56 Absatz 1 genannten gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche und gemeinsamen Risikokriterien und -standards übermitteln können;
die Kommission bei der Festlegung der in Artikel 56 Absatz 1 genannten gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche und gemeinsamen Risikokriterien und -standards unterstützen können, wobei operative Kenntnisse und technisches Fachwissen im Bereich des Risikomanagements berücksichtigt werden;
Überwachungsstrategien, gegebenenfalls mit anderen Behörden als den Zollbehörden, entwickeln und die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ad-hoc-Bedrohungsanalysen im Zollbereich durchführen;
mit den Zollbehörden und anderen Behörden für die Zwecke dieses Titels relevante Daten – nach Möglichkeit über die EU-Zolldatenplattform – gemäß Artikel 60 austauschen;
das OLAF über festgestellte oder vermutete Fälle von Betrug informieren und ihm alle notwendigen Informationen im Zusammenhang mit diesen Fällen übermitteln; Europol im Rahmen des Mandats von Europol informieren können;
operative Leitlinien für Risikomanagementtätigkeiten entwickeln, an denen mehr als eine Zollbehörde beteiligt ist;
gemeinsame Risikoanalysen entwickeln und durchführen sowie Ergebnisse der Risikoanalysen generieren und, sofern Risiken festgestellt werden, gegenüber den Zollbehörden Kontrollempfehlungen und andere geeignete Risikominderungsmaßnahmen aussprechen, unter anderem im Hinblick auf die Anwendung der gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereiche und der gemeinsamen Risikokriterien und -standards sowie auf den Umgang mit Krisensituationen, wobei der Schweregrad des Risikos und die vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme und auf die Kontrollressourcen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;
der Kommission einen Beitrag liefern können zur Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für das „Comply or explain“-Prinzip, die für Kontrollempfehlungen gelten und die von den Zollbehörden anzuwenden sind, wenn diesen Kontrollempfehlungen nicht gefolgt wurde;
Maßnahmen zur Handhabung der Anzahl der Kontrollempfehlungen, unter Berücksichtigung der vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme und des Schweregrads des Risikos, treffen, wenn es aufgrund der Ressourcenknappheit einer zuständigen Zollstelle nicht möglich ist, den Kontrollempfehlungen zu folgen.
Die EU-Zollbehörde kann, soweit dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare Daten, einschließlich der in nationalen Rechtsvorschriften oder im Unionsrecht genannten Quellen, sowie relevante Daten von anderen Behörden als den Zollbehörden erheben, verarbeiten und analysieren.
Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Kommission und die Zollbehörden über ihre Risikomanagementtätigkeiten und deren Ergebnisse auf Ad-hoc-Basis, sofern erforderlich, oder auf Ersuchen der Kommission. In diesem Zusammenhang stellt die EU-Zollbehörde der Kommission alle erforderlichen Informationen bereit.
Bis zum 30. Juni 2028 kann die Kommission die in diesem Artikel genannten Aufgaben des Risikomanagements der EU-Zollbehörde wahrnehmen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die EU-Zollbehörde sollte die Kommission beim Bewertungsverfahren unterstützen, indem sie die Daten über die EU-Zolldatenplattform erhebt und analysiert sowie…
Die EU-Zollbehörde koordiniert und überwacht die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Vorkehrungen durch die Zollbehörden. Sie bewertet die…
Die EU-Zollbehörde trägt zur ordnungsgemäßen, kohärenten und wirksamen Anwendung der nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen (im Folgenden…
Die EU-Zollbehörde sollte die ihr zur Verfügung stehenden Informationen über Herausforderungen im Zusammenhang mit den zollrechtlichen Vorschriften und anderen…
Die Zollbehörden wenden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit den der zollamtlichen Kontrolle oder Überwachung…
Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen das Zollrisikomanagement, um zwischen den Niveaus aller Arten von Risiken im Zusammenhang mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.