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Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um — die Verfahrensregeln für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden bei Kontrollen festzulegen; — das Verfahren für die Einreichung und Annahme eines Antrags auf eine Zollentscheidung und für den Erlass solcher Entscheidungen festzulegen; — die Regeln für die Rücknahme begünstigender Zollentscheidungen festzulegen; — die Verfahrensregeln für den Widerruf, die Aussetzung oder die Änderung begünstigender Zollentscheidungen festzulegen; — Beschlüsse zu erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte zu widerrufen; — Verfahrensregeln für die Verwendung einer Entscheidung über eine verbindliche Auskunft, nachdem diese Entscheidung ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde, und für die Unterrichtung der Zollbehörden darüber, dass der Erlass solcher Entscheidungen ausgesetzt wird oder eine solche Aussetzung aufgehoben wurde, festzulegen; — das Verfahren für die Erhebung der Bearbeitungsgebühr der Union beim Wirtschaftsbeteiligten festzulegen; — die Vorschriften für die Währungsumrechnung festzulegen; — die Verfahren für an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder die EU-Zollbehörde gerichtete Anfragen in Bezug auf aggregierte nicht vertrauliche, nicht personenbezogene und geschäftlich nicht sensible Zolldaten sowie die Form und die Kategorien der Daten, die auf eine solche Anfrage zur Verfügung gestellt werden können, festzulegen; — Vorschriften zur Bestimmung der Zollbehörde festzulegen, die für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und bestimmten anderen Personen zuständig ist; — Verfahrensregeln für die Konsultationen in Bezug auf die Bestimmung des Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter festzulegen; — die Modalitäten für die Anwendung der Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten sowie Einzelbeschlüsse über die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten zu erlassen, wenn die zuständige Behörde der EU-Zollbehörde keine Informationen zur Überprüfung dieses Status übermittelt oder wenn die auf der Grundlage der Empfehlung der EU-Zollbehörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen; — die Vorschriften für die Konsultation anderer Behörden zur Festlegung des Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten, für die Neubewertung dieses Status und die damit verbundenen Konsultationen sowie für die Arten der damit verbundenen Überwachungstätigkeiten festzulegen; — die technischen Modalitäten für die derzeitigen elektronischen Zollsysteme und ein Arbeitsprogramm für deren schrittweise Außerbetriebnahme und die schrittweise Einführung der EU-Zolldatenplattform festzulegen; — Vorschriften und Modalitäten für die Verarbeitung von Daten auf der EU-Zolldatenplattform festzulegen; — Modalitäten, nach denen die EUStA auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten beantragen und erhalten kann; — Modalitäten für Anträge von Europol und Frontex auf Daten und den Erhalt solcher Daten über die EU-Zolldatenplattform, das Verfahren für die Überprüfung dieser Anträge sowie die Beschränkungen und Haftung für die Weiterübermittlung dieser Daten festzulegen und erforderlichenfalls die antragstellende Behörde zu verpflichten, eine spezielle Kontaktstelle oder -person bzw. Kontaktpersonen zu benennen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen; — die Funktionen der gemeinsam Verantwortlichen in Bezug auf die Datenverarbeitung auf der EU-Zolldatenplattform und ihre Beziehung zu den betroffenen Personen festzulegen; — Schutzmaßnahmen festzulegen, um den Missbrauch der personenbezogenen Daten, die Beschränkungen unterliegen, sowie den unrechtmäßigen Zugriff darauf oder die unrechtmäßige Übermittlung zu verhindern; — die technischen Modalitäten der Interoperabilität und Anbindung betreffend die EU-Zolldatenplattform festzulegen; — den Mitgliedstaaten ausnahmsweise und vorübergehend zu gestatten, andere elektronische Dienste oder Systeme als die auf der EU-Zolldatenplattform implementierten zu nutzen; — Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollkontrollen und des Risikomanagements festzulegen, einschließlich des Informationsaustauschs, der Festlegung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche sowie gemeinsamer Risikokriterien und -standards; — Maßnahmen zur Überprüfung der übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten, zur Beschau der Waren und Entnahme von Proben und Mustern, zu den Überprüfungsergebnissen und zur Nämlichkeitssicherung festzulegen; — die Maßnahmen für nachträgliche Kontrollen und geeignete Methoden festzulegen; — die Häfen oder Flughäfen festzulegen, in denen die Zollkontrollen und -formalitäten für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck durchzuführen sind; — die Verfahrensregeln für die Erbringung und Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren festzulegen; — die Verfahrensregeln für die Änderung und Ungültigerklärung der Daten zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren festzulegen; — das Verfahren für die Abgabe der Zollanmeldung auf anderem Wege als mittels der elektronischen Datenverarbeitung und für die Bestimmung der zuständigen Zollstellen festzulegen; — das Verfahren für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung, einer vereinfachten Zollanmeldung und einer ergänzenden Zollanmeldung festzulegen; — das Verfahren für die Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren, für die Annahme einer Zollanmeldung, für die Änderung oder Ungültigerklärung einer Zollanmeldung nach Überlassung der Waren, für die zentrale Zollabwicklung und für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders festzulegen; — das Verfahren für den Verkauf und die Spende von Waren, für die Zerstörung von Waren und für die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse festzulegen; — das Verfahren für die Bereitstellung, den Empfang, die Änderung und die Ungültigerklärung der Vorabinformationen über die Fracht und die Minderungsmaßnahmen festzulegen; — das Verfahren für die Ankunftsmeldung festzulegen; — das Verfahren für die physische Gestellung der Waren festzulegen; — das Verfahren für die Abgabe, Änderung und Ungültigerklärung von Angaben zur vorübergehenden Verwahrung und für die Beförderung von Waren von einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung in eine andere festzulegen; — die Verfahrensregeln für die Bereitstellung von Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren erfüllt sind, und für die Erbringung des Nachweises, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse erfüllt sind, festzulegen; — die Verfahrensregeln für Ausfuhr und Ausgang festzulegen; — das Verfahren für die Abgabe, die Änderung oder die Ungültigkeitserklärung einer Wiederausfuhrmitteilung festzulegen; — das Verfahren für die Bereitstellung, die Verfügbarmachung, den Empfang, die Änderung und die Ungültigerklärung der Vorabinformationen und für die Anweisung an die Person, die die Vorabinformationen bereitgestellt hat, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen, festzulegen; — die Verfahrensregeln für die Erteilung der Bewilligung für die besonderen Verfahren oder den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, die Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, einschließlich für die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der EU-Zollbehörde, in der bewertet wird, ob die Erteilung einer Bewilligung für eine aktive oder passive Veredelung wesentliche Interessen der Erzeuger in der Union beeinträchtigt, sowie Vorschriften für die Festlegung und Überwachung der Menge, ab der eine solche Beeinträchtigung eintritt, festzulegen; — die Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens und für die Übertragung von Rechten und Pflichten, für die Beförderung von Waren und für die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen besonderer Verfahren festzulegen; — die Verfahrensregeln für die Anwendung der Bestimmungen der internationalen Transitinstrumente im Zollgebiet der Union festzulegen; — die Verfahrensregeln für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Erledigung dieses Verfahrens, die Handhabung der Vereinfachungen dieses Verfahrens und die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines Drittlands im externen Unionsversandverfahren festzulegen; — das Verfahren für die Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren oder das Freizonenverfahren festzulegen; — die Verfahrensregeln für die Bedingungen für die Überführung von Waren, die für Fernverkäufe bestimmt sind, in das Zolllagerverfahren in einem Zolllager für Fernverkäufe festzulegen; — Maßnahmen zur einheitlichen Verwaltung der Zoll- und sonstigen Kontingente sowie der Zollplafonds und zur Verwaltung der zollamtlichen Beobachtung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren festzulegen; — die zolltarifliche Einreihung von Waren zu bestimmen; — die Verfahrensregeln für die Vorlage und die Überprüfung eines Nachweises des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren festzulegen; — die Verfahrensregeln für den präferenziellen Ursprung von Waren sowie Maßnahmen festzulegen, mit denen einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete Ausnahmeregelung von den Präferenzursprungsregeln für Waren gewährt wird, für die einseitig von der Union festgelegte Präferenzmaßnahmen getroffen worden sind; — Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren festzulegen; — die Verfahrensregeln zur Bestimmung des Zollwerts von Waren festzulegen; — Maßnahmen zur Festlegung der angemessenen Methode für die Zollwertbestimmung oder Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts von Waren in spezifischen Situationen, einschließlich Fernverkäufen, festzulegen; — die Verfahrensregeln für die Leistung einer Sicherheit, die Bestimmung ihres Betrags, ihre Überwachung und Freigabe sowie die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen festzulegen; — die Verfahrensregeln für das zeitweilige Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten festzulegen; — Maßnahmen zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer Zollschuld festzulegen; — die Verfahrensregeln für die Erstattung und den Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, für die Unterrichtung der Kommission über Erstattungen und Erlasse sowie für die Beschlüsse der Kommission über die Erstattung oder den Erlass festzulegen; — die im Krisenfall erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu aktivieren; — den unabhängigen Status und die detaillierten Aufgaben und Zuständigkeiten des Datenauditors der EU-Zollbehörde festzulegen; — die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, mit Drittländern bilaterale Abkommen über den Informationsaustausch zum Zwecke der Zusammenarbeit im Zollwesen zu schließen; — die Daten festzulegen, die die Mitgliedstaaten der EU-Zollbehörde für die Zwecke der Bewertung und Berichterstattung bereitstellen müssen, sowie den Vertraulichkeitsgrad der Daten und die Gestaltung der Messung der Leistung. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um…
Um sicherzustellen, dass die Zollvorschriften der Union weiterhin an die wirtschaftlichen, sozialen, politischen und technologischen Entwicklungen sowie an die…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission auch…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.