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Die EU-Zollbehörde, die Kommission und die Zollbehörden bestimmen auf der Grundlage des Risikomanagements und in erster Linie anhand automatisierter Risikoanalysen sowie gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Rollen, ob Waren, Personen, Wirtschaftsbeteiligte, Beförderungsmittel und Lieferketten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen werden sollen, und gegebenenfalls wann und wo diese Risikominderungsmaßnahmen stattfinden sollen.
Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen das Zollrisikomanagement, um zwischen den Niveaus aller Arten von Risiken im Zusammenhang mit Waren, Personen, Wirtschaftsbeteiligten, Beförderungsmitteln und Lieferketten gemäß diesem Kapitel zu differenzieren.
Das Zollrisikomanagement umfasst mindestens die folgenden Tätigkeiten, die, falls angezeigt, turnusmäßig organisiert werden:
Erhebung, Verarbeitung, Austausch und Analyse relevanter, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbarer Daten, einschließlich der in nationalen Rechtsvorschriften oder im Unionsrecht genannten Quellen, sowie relevanter Daten von anderen Behörden als den Zollbehörden;
Ermittlung, Analyse, Bewertung oder Vorhersage von Risiken, auch auf der Grundlage von Statistik- und Vorhersagemethoden und Stichprobenkontrollen;
Entwicklung von für das Risikomanagement erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Festlegung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, gemeinsamer Risikokriterien und -standards und Überwachungsstrategien;
Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen, einschließlich der Auswahl geeigneter Risikominderungsmaßnahmen;
Einholen von Rückmeldungen zur Durchführung von Risikomanagement- und Kontrolltätigkeiten;
Überwachung und Überprüfung von Risikomanagement- und Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf deren Verbesserung.
Bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Zollrisikomanagement berücksichtigen die Zollbehörden verfügbare Informationen über Verstöße eines Einführers, eines Ausführers oder eines Einführers im Rahmen von Fernverkäufen gegen andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, die den Zollbehörden mitgeteilt wurden. Dieser Verstoß wird für die Zwecke des Risikoprofils des betreffenden Einführers oder Ausführers berücksichtigt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Zollbehörden wenden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit den der zollamtlichen Kontrolle oder Überwachung…
die vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme und auf die Kontrollressourcen einzelner Mitgliedstaaten.
Regelungen für das Teilen von Risikoinformationen zwischen den Zollbehörden sowie mit der EU-Zollbehörde und der Kommission;
gemeinsame Risikoanalysen entwickeln und durchführen sowie Ergebnisse der Risikoanalysen generieren und, sofern Risiken festgestellt werden, gegenüber den…
führen gegen ebenfalls nationale Risikoanalysen durch, um die von der EU-Zollbehörde oder anderen Zollbehörden generierten Risikosignale, Ergebnisse der…
Alle Risikoinformationen, Risikosignale, Ergebnisse der Risikoanalysen, Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen, Kontrollergebnisse und andere relevante…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.