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Eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Nachbarländern ist von entscheidender Bedeutung, um das reibungslose Funktionieren der Zollvorgänge, die Erleichterung des rechtmäßigen Handels und den Schutz der finanziellen Interessen und der Maßnahmen der Union zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit ist an gemeinsamen Grenzübergangsstellen für Zollzwecke von besonderer Bedeutung, an denen koordinierte Zollkontrollen die Effizienz und Rechtssicherheit erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten daher weiterhin die Möglichkeit haben, bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittländern über die Zusammenarbeit im Zollbereich an gemeinsamen Grenzübergangsstellen zu schließen oder aufrechtzuerhalten, sofern diese Abkommen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Möglichkeit umfasst Abkommen in Bezug auf gemeinsame Grenzübergangsstellen, die entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines benachbarten Drittlands liegen und an denen die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats und dieses benachbarten Drittlands ihre jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften gemäß einem bilateralen Abkommen anwenden.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nehmen immer mehr Aufgaben wahr, die an den Außengrenzen ausgeführt werden und häufig die Sicherheit betreffen. Daher ist…
Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine wachsende Zahl von Aufgaben übernommen haben, die oft auch die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen…
Die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten ist von entscheidender Bedeutung, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, die grenzüberschreitende…
Bei Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften, die in die Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat fallen, ist eine Zusammenarbeit zwischen diesen…
Die 2 140 Zollstellen an den Außengrenzen der Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu…
Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sind von entscheidender Bedeutung, um zu einem unionsweit stärker…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.