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Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten bestimmte Vorschriften über Zollentscheidungen geändert werden. Erstens sollte klargestellt werden, dass die für den Erlass einer Zollentscheidung zuständige Zollbehörde diejenige des Ortes ist, an dem der Antragsteller ansässig ist, denn der Ort der Ansässigkeit ist das Hauptkriterium, nach dem bestimmte Wirtschaftsbeteiligte unter bestimmten Bedingungen und innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums, vorbehaltlich einer Überprüfung, in den Genuss der mit dieser Verordnung eingeführten Vereinfachungen kommen und die Zölle am Ort der Ansässigkeit entrichten. Zweitens sollte die Frist von 30 Tagen, innerhalb derer ein Antragsteller den Zollbehörden zusätzliche Informationen vorlegen muss, wenn diese der Auffassung sind, dass der Antrag auf eine Zollentscheidung nicht alle erforderlichen Informationen enthält, auch aus Gründen der Vollständigkeit und Rechtsklarheit eingeführt werden.
Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen erlässt die zuständige Zollbehörde spätestens 120 Kalendertage nach Annahme des…
Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Behörde eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch…
Die zuständige Zolldienststelle teilt dem Inhaber der Entscheidung ihre Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums innerhalb von 30 Arbeitstagen nach…
Die Zollbehörden überwachen die Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber einer Entscheidung erfüllen muss. Sie überwachen ferner, dass die sich aus…
Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden.
Es ist angebracht zu gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.