Erwägungsgrund 33 32013R0952
Es ist angebracht, den Ort zu bestimmen, an dem die Zollschuld entstanden ist und an dem die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben werden sollten.
Es ist angebracht, den Ort zu bestimmen, an dem die Zollschuld entstanden ist und an dem die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben werden sollten.