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Die EU-Zolldatenplattform soll die bestehenden elektronischen Systeme ersetzen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelt wurden; einige davon werden im Rahmen des Übergangs schrittweise eingestellt. Wenn die Funktionen der EU-Zolldatenplattform nicht innerhalb der festgelegten Fristen verfügbar sind, wird der Betrieb dieser bestehenden nationalen elektronischen Systeme jedoch nicht wieder aufgenommen. Für einen solchen Fall sollte daher eine vorübergehende Lösung vorgesehen werden. Im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte klargestellt werden, dass der automatisierte Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, den Zollbehörden und anderen Interessenträgern über und durch die EU-Zolldatenplattform die Verantwortung dieser Behörden oder dieser Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die betreffenden Zollverfahren nicht ausschließt. Selbst wenn sich die Beteiligung einer Zollbehörde bei der Festlegung einer Maßnahme auf die elektronische Kommunikation über die EU-Zolldatenplattform beschränkt, sollte dies in dem Sinne betrachtet werden, als ob diese Behörde die betreffende Maßnahme festgelegt und die EU-Zolldatenplattform in ihrem Namen gehandelt hätte.
die technischen Modalitäten für den Betrieb und die Nutzung der von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.…
Um ein einheitliches Niveau der Digitalisierung sicherzustellen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu…
Die EU-Zolldatenplattform sollte den Datenfluss ermöglichen. Die Nutzer sollten in der Lage sein, alle relevanten Daten, die zur Erfüllung ihrer zollrechtlichen…
Es ist angezeigt, Maßnahmen vorzusehen, die den Übergang von einem auf Zollanmeldungen basierenden System zu einem System regeln, das auf der Bereitstellung…
Um die Funktionen der einzelstaatlichen IT-Systeme der Mitgliedstaaten beizubehalten, sollten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,…
Bei den an die EU-Zolldatenplattform übermittelten Daten handelt es sich größtenteils um nicht personenbezogene Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.