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Die EU-Zollbehörde ist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß Artikel 51 Absatz 2 mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Wartung der EU-Zolldatenplattform betraut ist, für diese Aufgaben zuständig und trägt zum effizienten Betrieb der elektronischen Umgebung für den Zoll auf Unionsebene bei.
Die EU-Zollbehörde führt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Datenverwaltungs- und Datenverarbeitungstätigkeiten durch.
Die EU-Zollbehörde nimmt Risikomanagementaufgaben gemäß Titel IV Kapitel 2 wahr.
Die EU-Zollbehörde nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen und Krisenmanagement-Mechanismen gemäß Titel XI wahr.
Die EU-Zollbehörde unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten, damit sie die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, die der Rat gemäß Artikel 215 Absatz 2 AEUV erlassen kann und die sich auf den Warenverkehr auswirken, effizienter überwachen können, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden.
Die EU-Zollbehörde arbeitet auf der Grundlage einer gemäß Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführten Bedrohungsanalyse regelmäßig Empfehlungen aus, um die Zollbehörden bei der Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 2 zu unterstützen. Die EU-Zollbehörde legt diese Empfehlungen der Kommission vor, die sie bei der Ermittlung von Bereichen berücksichtigt, die zur Unterrichtung des Rates und zu einer möglichen Prüfung durch den Rat vorrangig behandelt werden sollten.
Die EU-Zollbehörde führt Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau durch und leistet operative Unterstützung und Koordinierungsarbeit für die Zollbehörden und die Kommission. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Ausarbeitung indikativer gemeinsamer Standards für die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage von Diagnosen und Evaluierungen von Zollstellen, und Abgabe von Empfehlungen für bewährte Verfahren sowie Überwachung ihrer Anwendung;
Messung der Leistung der Zollunion und Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Leistung der Zollunion gemäß Titel XV Kapitel 1;
Ausarbeitung von Schulungsinhalten für Zollbeamte und Zollfachleute in der Union zur Ergänzung und Unterstützung der von den Mitgliedstaaten angebotenen Schulungen, soweit erforderlich;
Beitrag zur Schaffung eines Unionssystems zur Anerkennung der Exzellenz von Bildungseinrichtungen, die Aus- und Weiterbildung im Zollbereich anbieten, unter anderem für den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und den Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten;
Koordinierung und Unterstützung bei der freiwilligen Einrichtung spezialisierter Exzellenzzentren für unionsweite Zwecke in einschlägigen Zollbereichen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich Weiterbildung für Zollbeamte, Zollfachleute und zolltechnische Prüfanstalten;
Erleichterung und Koordinierung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zollbereich;
Ausarbeitung und Verbreitung von Handbüchern für die praktische Anwendung der Zollverfahren und Arbeitsmethoden in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden sowie Ausarbeitung gemeinsamer Standards in diesem Bereich;
Ausarbeitung vereinfachter Leitlinien und Handbücher für Kleinst- und Kleinunternehmen und Unterstützung dieser Unternehmen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und der Zollformalitäten der Union;
Abgabe einer Stellungnahme im Einklang mit Artikel 125 Absätze 5, 6 und 7 zu der Frage, ob die Erteilung einer Bewilligung für besondere Verfahren den Interessen der Erzeuger in der Union zuwiderlaufen würde;
Zusammenarbeit mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und anderen nationalen Behörden als den Zollbehörden gemäß Artikel 268 Absatz 10;
Koordinierung und Unterstützung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen den Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten im Einklang mit Titel XIII;
auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Erleichterung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden sowie der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats gemäß Titel XIII;
Planung, Organisation und Koordinierung der in Artikel 267 genannten gemeinsamen Kontrollen;
Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen für die Kommission bei der Lösung komplexer Einreihungs-, Wertbestimmungs- und Ursprungsfälle sowie Evaluierung diesbezüglicher Entscheidungen sowie von deren Anwendung;
Bereitstellung von Unterstützung und Fachwissen für die Zollbehörden, um Unsicherheiten in Bezug auf die Bestimmung des Ortes der Ansässigkeit von Wirtschaftsbeteiligten auszuräumen, wenn sich die anwendbaren Kriterien auf mehr als einen Mitgliedstaat beziehen;
Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen.
Die EU-Zollbehörde entwickelt und pflegt Kommunikationskanäle mit Interessenträgern im Zusammenhang mit der EU-Zolldatenplattform und erleichtert den Zugang zu Informationen über Zölle, Kontingente und restriktive Maßnahmen.
Die Kommission kann die EU-Zollbehörde mit der Aufgabe betrauen, Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung einer operativen Strategie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zollkontrollausrüstung und anderen zollbezogenen Programmen zu leisten. In diesem Fall arbeitet die EU-Zollbehörde mit der Kommission zusammen und kann Aufgaben wie die Bedarfsermittlung, die Verwaltung der Finanzierung, die Koordinierung der gemeinsamen Beschaffung, den Erwerb von Ausrüstung und die Erleichterung ihrer gemeinsamen Nutzung wahrnehmen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die EU-Zollbehörde trägt zur Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden gemäß Artikel 2 bei.
die Geschäftsordnung des Zollbeirats auszuarbeiten und anzunehmen;
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften,…
Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe,
Die Kommission ist für die Einrichtung und den Anfangsbetrieb der EU-Zollbehörde zuständig, bis die EU-Zollbehörde die operativen Kapazitäten zur Ausführung…
Der EU-Zollbehörde können weitere Aufgaben im Bereich des freien Verkehrs sowie der Ein- und Ausfuhr von Drittlandswaren zugewiesen werden, sofern dies in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.