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Die EU-Zolldatenplattform ist eine Zusammenstellung elektronischer Dienste, Anwendungen, Daten und Infrastrukturen zur Verarbeitung und Speicherung von Daten, einschließlich personenbezogener Daten, für die in Artikel 41 genannten Zwecke.
Die EU-Zolldatenplattform wird entwickelt, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, der Verordnung (EU) 2023/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2016/680 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ermöglichen.
Die EU-Zolldatenplattform verfügt über folgende Funktionen:
Ermöglichung der elektronischen Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften und Leistung eines Beitrags zur Umsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften, insbesondere: Zollformalitäten, Zollkontrollen, Berechnung und Mitteilung der Zollschuld und der Bearbeitungsgebühr der Union, der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer bei der Einfuhr, Verwaltung von Sicherheitsleistungen;
Sicherstellung der Qualität, Integrität, Sicherheit, Sicherung, Rückverfolgbarkeit, Vertraulichkeit und Nichtabstreitbarkeit der auf der EU-Zolldatenplattform verarbeiteten Daten, einschließlich der Anwendung der Vorschriften für die Änderung, Ungültigerklärung und Löschung dieser Daten;
Ermöglichung und Sicherstellung von Risikoanalysen, wirtschaftlichen Analysen und Datenanalysen, zollrechtlichen Vereinfachungen und Handelserleichterungen, einschließlich durch die Verwendung von Systemen der künstlichen Intelligenz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1689;
Ermöglichung der Interoperabilität mit anderen elektronischen Systemen, Plattformen oder Umgebungen für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Titel XIII dieser Verordnung;
Ermöglichung der Interoperabilität mit dem europäischen Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr im Hinblick auf die Bereitstellung und Erfüllung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Zollformalitäten;
Integration des mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichteten Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), um die Interoperabilität mit den in der genannten Verordnung genannten Nichtzollsystemen und -formalitäten der Union zu ermöglichen;
Ermöglichung des Informationsaustauschs mit Drittländern und anderen Behörden und Einrichtungen gemäß Titel XIII dieser Verordnung;
Ermöglichung der zollamtlichen Beobachtung von Waren;
Ermöglichung von Berichterstattungsfähigkeiten, einschließlich der Möglichkeit, zur Ein- oder Ausfuhr vorgesehene Waren zu melden, die nicht den von den Zollbehörden angewandten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen;
Integration von Fähigkeiten für das Informationssicherheitsmanagement, eines Governance-basierten Rahmens, der so konzipiert ist, dass Datenschutzverletzungen verhindert werden, indem Daten vor Verlust, Manipulation oder unbefugtem Zugriff geschützt werden, unter anderem durch einen Mechanismus für die Markierung von Daten entsprechend ihrem Grad der Vertraulichkeit;
Ermöglichung der Übertragbarkeit von Daten von der EU-Zolldatenplattform in nationale Systeme;
Bereitstellung eines zentralen Zugangsportals und mehrsprachiger Benutzeroberflächen;
Möglichkeit der Weiterverwendung von Daten im größtmöglichen Umfang;
Erleichterung der erforderlichen Interoperabilität mit den Systemen der Mitgliedstaaten für das Identitätsmanagement und die Genehmigung des Zugangs zur EU-Zolldatenplattform.
Handlungen, die von Personen, der Kommission, den Zollbehörden, der EU-Zollbehörde oder anderen Behörden unter Nutzung der in Absatz 3 aufgeführten Funktionen vorgenommen werden, bleiben Handlungen dieser Personen und Behörden, auch wenn sie automatisiert erfolgen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um
Absatz 3 des vorliegenden Artikels in Bezug auf die darin aufgeführten Funktionen zu ändern, um neue Aufgaben hinzuzufügen, die den in Artikel 41 dieser Verordnung genannten Behörden durch Unionsrecht übertragen werden, oder die Funktionen an die sich wandelnden Bedürfnisse dieser Behörden bei der Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften anzupassen;
diese Verordnung durch Festlegung der Daten zu ergänzen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe k des vorliegenden Artikels von der EU-Zolldatenplattform in nationale Systeme übertragen werden können.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
die technischen Modalitäten für den Betrieb und die Nutzung der von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme, unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/2841 und der Richtlinie (EU) 2022/2555, einschließlich der von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) herausgegebenen Leitlinien;
ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Außerbetriebnahme der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Systeme und für die schrittweise Einführung der EU-Zolldatenplattform, das so zu gestalten ist, dass ein nahtloser Übergang gewährleistet ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Nutzen Wirtschaftsbeteiligte die EU-Zolldatenplattform, um Zollformalitäten gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, so stellt die EU-Zolldatenplattform die in…
Die EU-Zolldatenplattform stellt eine sichere und gegenüber Cyberangriffen widerstandsfähige zentrale IT-Plattform bereit, die als zentrale Stelle für den…
arbeiten zusammen, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten und die Ausübung der Rechte durch betroffene Personen zu erleichtern;
Die EU-Zolldatenplattform sollte den Datenfluss ermöglichen. Die Nutzer sollten in der Lage sein, alle relevanten Daten, die zur Erfüllung ihrer zollrechtlichen…
zusätzliche Anwendungen innerhalb der EU-Zolldatenplattform in Abstimmung mit der EU-Zollbehörde oder der Kommission.
die Funktionen der EU-Zolldatenplattform, die in der Pilotphase angewandt und getestet werden sollen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.