Art. 6 Abs. 1 32022R0110Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (…
Anhang II 32026R0266FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER
In den Tabellen dieses Anhangs sind die höchstzulässige Anzahl von Fangerlaubnissen und die Höchstmenge an geernteter Roter Koralle im Mittelmeer festgelegt.…
Art. 47 Abs. 1 32023R2124VERORDNUNG (EU) 2023/2124 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)
Schiffe oder Fischer dürfen im Mittelmeer nur Rote Koralle ernten, wenn sie über eine gültige Fanggenehmigung verfügen, die jeweils von der Behörde des…
Art. 38 Abs. 1 32023R2124VERORDNUNG (EU) 2023/2124 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)
Dieses Kapitel gilt für alle kommerziellen Fischereitätigkeiten zur Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) in allen in Anhang I aufgeführten Meeresgewässern…
Art. 41 Abs. 3 Buchst. c 32023R2124VERORDNUNG (EU) 2023/2124 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)
die Liste der Fischereifahrzeuge bzw. die Anzahl der erteilten Erlaubnisse in Bezug auf die Ernte von Roter Koralle in Tiefen von weniger als 50 Metern und