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Um der neu entstandenen Nachfrage der Verbraucher und dem Bedarf an Produktinnovationen gerecht zu werden, sollten die Vorschriften für die Herstellung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse der Kategorie „Glühwein“, „Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas“ und „Pelin“ dahin gehend geändert werden, dass die unter Verwendung von Roséwein hergestellt werden können und dies in der Etikettierung angegeben wird. Die Verwendung des Begriffs „rosé“ in der Aufmachung und Etikettierung von „Glühwein“ und „Pelin“, die durch die Mischung von Rot- und Weißwein oder von Rot- bzw. Weißwein mit Roséwein hergestellt wurden, sollte allerdings verboten sein. Aus denselben Gründen ist es auch angemessen, alkoholischen Getränken, die unter denselben Anforderungen hergestellt wurden, wie sie für „Glühwein“, aber für die als Hauptzutat Fruchtwein anstelle von Weinbauerzeugnissen verwendet wurde, die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ in ihrer Aufmachung und Etikettierung zu gestatten.
Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe
Anhang II Teil B Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. Pelin Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, — das aus Rot-, Weiß- oder Roséwein oder einer Kombination…
Der Zusatz einer begrenzten Menge von Spirituosen zur Aromatisierung von aromatisierten Weinen in jeder der in Anhang II Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr.…
A. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINE 1. Aromatisierter Wein Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 2. 2.…
Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über die Beschaffenheit aromatisierter Weinerzeugnisse mit einem reduzierten Alkoholgehalt korrekt informiert werden,…
Aromatisierte Weinerzeugnisse stellen einen naheliegenden Absatzmarkt für Weinbauerzeugnisse dar. Nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.