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Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Weinsektor sollten Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, die von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen wie Genossenschaften getätigt werden, in den Genuss des Höchstsatzes der finanziellen Hilfe der Union gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 kommen, wie dies bereits bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission der Fall ist.
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Jedoch kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1…
Um sicherzustellen, dass die Unterstützung für die Entwicklung des Weintourismus in unterschiedlichen Weinbauregionen an Wirksamkeit gewinnt, ist es außerdem…
Um die Interventionskategorien „Informationsmaßnahmen“ und „Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h…
Für die optimale Nutzung der Mittel, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Weinsektor potenziell verfügbar sind, sollte es den Mitgliedstaaten…
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor spielen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Position der…
Um den Generationswechsel im Agrarsektor zu erleichtern und neue Erzeuger zu ermutigen, Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und in anderen Sektoren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.