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Deutschland verfolgt im Hopfensektor eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis h, j und k.
Deutschland wählt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 47 aus, mit der bzw. denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 dieses Artikels verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien gibt Deutschland die Interventionen an. Es begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele.
Die Interventionen, die Deutschland angibt, werden durch genehmigte operationelle Programme von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, durchgeführt.
Die in Absatz 3 genannten operationellen Programme erfüllen die in Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8 festgelegten Bedingungen.
Deutschland stellt sicher, dass die finanzielle Hilfe der Union, die einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen nach diesem Artikel für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h bereitgestellt wird, im Jahresdurchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht über ein Drittel der finanziellen Hilfe der Union, die die Erzeugerorganisation bzw. deren Vereinigungen in demselben Zeitraum für ihr operationelles Programm insgesamt erhalten hat bzw. haben, hinausgeht.
Deutschland darf die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die…
im Sektor Hopfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
Die Deutschland zugewiesene finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf 2 188 000 EUR pro Haushaltsjahr.
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor.…
Gemäß Artikel 102a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates geänderten Fassung ist eine jährliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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