Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der gemäß Artikel 18 Absatz 2 ernannte Koordinator hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Der Koordinator wird bei der Wahrnehmung der in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, e, f und g genannten Aufgaben von den anderen an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden unterstützt.
sicherstellen, dass die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ordnungsgemäß und rechtzeitig über den Fortschritt der Ermittlungen oder gegebenenfalls der Durchsetzungsmaßnahmen, die geplanten nächsten Schritte und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden;
die von den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden gemäß dieser Verordnung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen koordinieren und verfolgen;
die Vorbereitung und den Austausch aller erforderlichen Dokumente zwischen den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden koordinieren;
den oder die Käufer über die Einleitung einer koordinierten Aktion unterrichten und Kontakt zu dem Käufer oder den Käufern und gegebenenfalls weiteren von den Ermittlungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Parteien halten, wenn nichts anderes zwischen den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden und dem Koordinator vereinbart wurde;
gegebenenfalls die Bewertung, die Konsultationen und die Überwachung durch die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden sowie weitere Schritte koordinieren, die erforderlich sind, um die von dem betroffenen Käufer vorgeschlagenen Zusagen umzusetzen;
gegebenenfalls die Durchsetzungsmaßnahmen koordinieren, die von den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ergriffen wurden;
Amtshilfeersuchen koordinieren, die von den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden nach Kapitel III gestellt wurden.
Der Koordinator haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen der anderen an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden, wenn diese von den Befugnissen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/633 und gemäß dieser Verordnung Gebrauch machen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.