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Mit dem Ziel, die Unterbindung unlauterer Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu unterstützen, sollten Durchsetzungsbehörden in ihrem eigenen Hoheitsgebiet befugt sein, im Namen anderer Durchsetzungsbehörden Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen. Solche Untersuchungsmaßnahmen sollten von der ersuchten Durchsetzungsbehörde im Einklang mit den ihr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/633 übertragenen Befugnissen und im Einklang mit ihrem nationalen Recht ergriffen werden.
Auf Ersuchen und im Namen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde führt die ersuchte Durchsetzungsbehörde im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1…
Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ergreifen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Durchsetzungsbehörden zu benennen, um eine wirksame Durchsetzung der in jener…
Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse und das erforderliche Fachwissen zur Durchführung von Untersuchungen…
Die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden bei der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso…
Es sollten Verfahren für die Koordinierung von Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit weitverbreiteten unlauteren Handelspraktiken mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.