Art. 132 32026R0715
Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsdesigngerichte sind
(1)
Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 118 Absatz 1 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 120 genannten Klagen betreffend Unionsdesigns die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Design in diesem Staat betreffen.
(2)
Ist nach Artikel 118 Absatz 1 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 120 genannten Klagen, die ein Unionsdesign betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.