Erwägungsgrund 11 32026R0715
Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung eines Unionsdesigns müssen die Designmerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner bestimmten Verwendungssituation sichtbar sein, damit der Designschutz wirksam werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sollte für den Designschutz von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses gelten, die bei der üblichen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses sichtbar bleiben müssen.