Erwägungsgrund 23 32026R0715
Zu diesem Zweck sollte es den Inhabern eingetragener Unionsdesigns gestattet sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und die Überführung solcher Erzeugnisse in sämtliche zollrechtliche Situationen zu verhindern, auch wenn solche Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, einschließlich auf Ersuchen der Rechtsinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.