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Nach Abschluss der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Aufbauphase des Fonds könnten seine verfügbaren Finanzmittel leicht unter seine Zielausstattung sinken, insbesondere weil die gedeckten Einlagen anwachsen. Die im Voraus erhobenen Beiträge, die unter diesen Umständen eingefordert werden dürften, werden daher voraussichtlich gering sein. Es ist daher möglich, dass die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge in einigen Jahren nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den Kosten stehen würde, die durch die Erhebung dieser Beiträge verursacht werden. Aus diesem Grund sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, die Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge bis zu drei Jahre lang aufzuschieben, bis der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, die in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Erhebungsverfahrens steht, vorausgesetzt, dieser Aufschub hat keine wesentlichen Auswirkungen darauf, dass der Ausschuss den Fonds nutzen kann.
Der Ausschuss schiebt auf eigenes Betreiben — nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde — oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde im…
Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht eines Instituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an den…
Der Ausschuss verlängert die in Absatz 1 genannte Aufbauphase um maximal vier Jahre, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 % des in Absatz…
Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge zum Fonds, die pro Jahr maximal erhoben werden dürfen, sind derzeit auf das Dreifache der im Voraus…
Es sollte ein angemessener Zeitrahmen für das Erreichen der Zielausstattung des Fonds vorgesehen werden. Der Ausschuss sollte jedoch über die Möglichkeit…
Abweichend von den in den Artikeln 8, 8a und 15 festgelegten Fristen kann die Kommission unter der Voraussetzung, dass die im EGF noch verfügbaren Mittel für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.