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Damit ab dem 31. Dezember 2024 Mittel aus der EFSD+-Garantie verwendet werden können, um Zahlungen im Rahmen der Abrufe der EFSD-Garantie zu leisten, ist eine Abweichung von Artikel 214 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erforderlich.
Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Rückzahlungen und Einnahmen im…
Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können Dotierungsüberschüsse der mit der Verordnung (EU) 2015/1017…
Die in Artikel 211 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannte Dotierung wird auf der Grundlage der gesamten Verbindlichkeiten der Union gebildet, die gemäß der…
Die Zuweisung der EFSD-Garantieüberschüsse an die EFSD+-Dotierung ab dem 31. Dezember 2024 erfordert eine Abweichung von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der…
In Artikel 31 Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Artikel 214 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden EFSD+-Mittel im…
In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.